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EuW 03/2011



Landesregierung begrüßt Werbung und Sponsoring an Schulen


Auf Anfrage der GRÜNEN teilte das MK mit, dass Sponsoring im Schulbereich zunehmend an Bedeutung gewinnt. Den Schulen werde damit die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche finanzielle, sächliche oder personelle Mittel zu erschließen, durch die die pädagogische Arbeit verbessert werden könne. Die Entscheidung über Werbung und Sponsoring obliegt der Schulleitung, Grundsätze könne aber der Schulvorstand beschließen. Dabei sind die Vorgaben des Erlasses vom 10.01.2005 (SVBl. S. 134) sowie die Antikorruptionsrichtlinie am 16.12.2008 (Nds.MBl.2009, S. 66) zu berücksichtigen. Die Eltern müssten außerdem keinen Eigenanteil für gesponserte Werbematerialien zahlen.
Die Landesregierung hat weder Informationen über Umfang noch über die Qualität von durch Sponsoren kostenlos oder zu geringen Beiträgen zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien. Sie sieht hier auch keinen Handlungsbedarf, wie z. B. eine Genehmigungspflicht einzuführen. Die Lehrkräfte seien bei der Entscheidung, wie sie Arbeitsmaterialien im Unterricht einsetzen wollen, an den Bildungsauftrag der Schule gemäß § 2 NSchG gebunden. Dieser sieht eine einseitige Information von Schüler/innen nicht vor. (LT-Drucksache 16/3276)

 

 


Rücküberweisung von Versorgungsbezügen


BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 C 17.09: Sind Versorgungsbezüge für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen worden, so ist das Geldinstitut bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt wurde.

 

 


Unentgeltliche Verpflegung bei Dienstveranstaltungen – ein Getränk gehört dazu


Leitsatz des BVerwG-Urteils vom 21.09.10 (AZ: 2 C 54.09): Der Begriff der Verpflegung in § 6 BRKG umfasst Essen und Trinken. Zu einem unentgeltlichen Mittagessen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG gehört ein Getränk.
Der Kläger hatte die Kürzung des im Rahmen der Reisekostenabrechnung gewährten Tagegeldes beanstandet, da das unentgeltliche Mittagessen bei einer dienstlichen Fortbildung kein Getränk enthielt. Laut BVerwG ist der Begriff der „Unentgeltlichkeit“ eindeutig: „Er ist nur erfüllt, wenn der Dienstreisende für seine Verpflegung kein Entgelt zu entrichten hat. Die Bereitstellung besonders preisgünstiger Verpflegung erfüllt den Begriff der Unentgeltlichkeit ebenso wenig wie die Bereitstellung eines Mittagessens ohne Getränk.“

 


Betriebliches Eingliederungsmanagement - Urteile stärken Rechte der Personalvertretung


§ 84 Abs.2 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) verpflichtet die Arbeitgeber, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, ein Verfahren zur  betrieblichen Eingliederung (BEM-Verfahren) anzubieten und dieses bei Zustimmung durch die Betroffenen auch durchzuführen. Zusätzlich zu ihren Pflichten aus den Personalvertretungsgesetzen haben Personalräte (ggf. auch die Schwerbehindertenvertretungen) die Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zum BEM erfüllt (§ 84 Abs.2 S. 7 SGB IX).
Lange war umstritten, welche Informationen  (z. B. Namensliste mit Krankheitszeiten, Schreiben des Arbeitgebers an die betroffenen Beschäftigten) dem Personalrat vorab – ohne Zustimmung der Betroffenen – mitgeteilt werden müssen bzw. dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu am 23.6.10 für einen Teilbereich eine wichtige Entscheidung getroffen. Folgender Sachverhalt lag vor: Eine große Berliner Dienststelle schrieb, ohne den Personalrat zu beteiligen, Beschäftigte an, bei denen sie „erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten“ festgestellt hatte. Der Personalrat forderte - vergeblich - seine Beteiligung bei der Formulierung der Anschreiben, der Auswertung der Antworten der Beschäftigten sowie bei der weiteren Durchführung des Verfahrens ein. Die Dienststelle war der Auffassung, Beteiligungsrechte des Personalrats könnten erst nach Zustimmung der Betroffenen zum BEM-Verfahren entstehen.
Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied im April 2007 rechtskräftig, dass die Dienststelle die Verpflichtung hat, den Personalrat umgehend – ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen – zu unterrichten, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
In letzter Instanz hatte das BVerwG zu entscheiden, ob dem Personalrat nur ein Musterschreiben (so das Oberverwaltungsgericht) oder, wie vom Personalrat gefordert, jedes einzelne Schreiben an die Beschäftigten mindestens zur vorherigen Kenntnisnahme zuzuleiten ist und ob er auch das jeweilige Antwortschreiben zu erhalten hat.
In seinen Ausführungen verweist das BVerwG auf das Informationsrecht, nach dem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Dies gelte nicht nur bei Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbeständen, sondern auch, wenn allgemeine Überwachungspflichten (§68 Abs. 1 BPersVG) bestehen, auch wenn sich diese aus anderen Gesetzen als dem PersVG ergeben.
Nach Auffassung des BVerwG ist es erforderlich, dass dem Personalrat alle Anschreiben an die Betroffenen zur vorherigen Kenntnisnahme zugeleitet werden, da er nur so überwachen kann, wie die Dienststelle ihre gesetzlichen Aufgaben nach § 84 Abs. 2 SGB IX erfüllt. In Bezug auf den Erhalt aller Antwortschreiben der betroffenen Beschäftigten folgte das BVerwG nicht der Auffassung des klagenden Personalrates. Hier entschied es, dass der Personalrat nicht die Kenntnisse der Antwortschreiben benötigt, um sein Überwachungsrecht wahrnehmen zu können. ( Quelle: „Der Personalrat 2010, Heft 11 – weitere Details zur Einschätzung des Urteils sowie der Beschluss des BVerwG v. 23.6.2010 sind dort nachzulesen)

 

 


Weiterentwicklung der Schulinspektion


Fünf Jahre nach Einführung der Schulinspektion arbeitet eine vom Kultusminister Ende 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe an der Weiterentwicklung des Konzepts, das an die neuen Anforderungen angepasst werden soll. Neben der inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung sollen auch Synergieeffekte hinsichtlich der personellen Ausstattung erreicht werden. Zukünftig soll die Schulinspektion anlassbezogen erfolgen, d. h., eine für alle Schulen regelmäßige externe Evaluation nach einheitlichen Qualitätskriterien wird es nach Ende der ersten Inspektionsrunde nicht mehr geben. Zukünftig soll in der Regel ein jeweils neu zu definierendes Erkenntnisinteresse des Ministeriums oder der Landesregierung im Vordergrund stehen. Außerdem soll der Unterricht stärker in den Blick genommen werden. Bei der Überarbeitung der Qualitätskriterien sollen die unterschiedlichen Ziele und Arbeitsweisen der verschiedenen Schulformen eine größere Berücksichtigung erfahren. Um das schulisch-politische Umfeld frühzeitig in die Veränderungsprozesse einzubinden, wurde ein Beirat aus Vertretern von Schülern, Eltern, Schulpraktikern und Verbänden gegründet. Diesem Gremium soll die Gelegenheit gegeben werden, zu Zwischenergebnissen sowie zum Abschlussbericht Stellung zu nehmen.

 

 


Verfahren und datenschutzrechtliche Belange bei der Abwicklung der Arzneimittel-Rabatte


Hinsichtlich der Abwicklung der Arzneimittel-Rabatte erreichten die Beihilfestelle Fragen, die insbesondere auf das Verfahren und die datenschutzrechtlichen Belange abzielten und die nun klargestellt wurden. Die Beihilfestellen fordern die Rabatte nicht auf dem direkten Wege bei den pharmazeutischen Unternehmen an, sondern über eine eigens gegründete Abrechnungsstelle (Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten - ZESAR). Der Zentralen Stelle werden die für die Abwicklung der Rabatte erforderlichen Daten - Pharmazentralnummer, Abgabedatum, Apothekenkennzeichen, Anteil der Kostentragung und Ordnungsnummer) elektronisch übermittelt. Die Arzneimittelverordnungen verbleiben in den Beihilfestellen, werden von den Beihilfeakten getrennt aufbewahrt und später vernichtet. Schutzwürdige, personenbezogene Daten, wie z. B. Name und Vorname des Patienten, werden nicht übermittelt. Lediglich in den Fällen eines so genannten Treuhänderverfahrens besteht die Möglichkeit, dass die Arzneimittelverordnungen von dem Treuhänder eingesehen werden.
www.nlbv.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=17804&article_id=92987&_psmand=111

 

 


Kompetenzfeststellungsverfahren


Kompetenzfeststellungsverfahren werden und wurden in der Vergangenheit vorwiegend in Hauptschulen in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit durchgeführt. Zukünftig soll in allen Schulen des Sek I-Bereichs Kompetenzfeststellungsverfahren in veränderter Form durchgeführt werden. Schulen sollen das Kompetenzfeststellungsverfahren selbst durchführen. Dazu sollen  regionale Fortbildungsveranstaltungen angeboten  werden, zu denen interessierte Schulen zwei Teilnehmer melden können. Ausreichende Kapazitäten sollen zur Verfügung gestellt werden. Voraussichtlich Ende März wird die europaweite Ausschreibung abgeschlossen sein, wer als Anbieter diese Fortbildungsveranstaltungen durchführt, so dass mit den ersten Fortbildungsveranstaltungen Ende dieses oder Anfang des nächsten Schuljahres zu rechnen ist.
Schulen, die weiterhin mit der Arbeitsagentur zusammen Kompetenzfest-stellungsverfahren durchführen, müssen evtl. damit rechnen, dass die Bundesanstalt für Arbeit keine Zahlungen mehr leistet.

 

 


Landesregierung erhöht Sachkostenbeteiligung für Konkordatsschulen in kirchlicher Trägerschaft


Die Landesregierung hat die Sachkostenbeteiligung für Konkordatsschulen rückwirkend ab Schuljahresbeginn von 107,37 Euro auf 132 Euro je Schüler/in erhöht. Künftig wird die Abrechnung außerdem pro Schuljahr erfolgen, was die Verwaltung vereinfachen soll. Der Kultusminister sieht in den Schulen eine wichtige Bereicherung des Schulangebots und begrüßt deshalb die Erhöhung.

 

 


Landesregierung will Chancen von Haupt- und Realschüler auf dem Ausbildungsmarkt verbessern
Obwohl der Kultusminister nicht müde wird, zu behaupten, alles werde gut, sorgen sich die Regierungsfraktionen um Schulabsolventinnen und -absolventen mit schwierigeren Ausgangsbedingungen. Per Landtags-Entschließung wird nun die Landesregierung aufgefordert, ein Landesprogramm aufzulegen, das Anreize für Unternehmen setzen soll, verstärkt Haupt- und Realschülerinnen und -schüler bei der Besetzung freier Ausbildungsplätze zu berücksichtigen. (LT-Drucksache 16/3354)

 

 


Keine Kürzung des Kontingents von Förderstunden in der Grundschule


Die Landesregierung hat auf Anfrage der GRÜNEN mitgeteilt, dass den Grundschulen zum Stichtag 19.08.2010 Förderstunden im Umfang von 24.810 für 298.287 Schüler/innen zur Verfügung standen, womit der Anteil der Förderstunden je Schüler/in um 1,8 % höher gelegen habe als im Vorjahr. Die im Vergleich zum Vorjahr fehlenden 110 Stunden seien nicht gekürzt worden, sondern in der Bereich der weiterführenden Schulen verlagert worden, da die Schülerzahl der GS um 2,2 % (6.864) gesunken sei. Die jährliche Neuverteilung der Förderstunden auf die Schulen, die einen Bedarf angemeldet haben, erfolge nach einheitlichen Kriterien, die auf Schulleiterdienstbesprechungen erläutert würden. Einschränkungen in der vorschulischen Sprachförderung werde es nicht geben, die Schulen seien aber aufgefordert, die schuleigenen Förderkonzepte zu überarbeiten und an die gesunkenen Schülerzahlen anzupassen.

 

 


Kosten für Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken


Die Landesschulbehörde hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu den Sachkosten gemäß § 111 NSchG gehören. Das Zeigen von Filmen im Unterricht sei fast immer als nicht öffentlich anzusehen, die Wiedergabe bei Schulveranstaltungen der ganzen Schule hingegen als in der Regel öffentliche Wiedergabe. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) sieht jedoch keinen Lizenzierungsbedarf für schulische Filmvorführungen, sodass Schulen keine Schirmlizenz mit der privaten Filmlizensierungs-GmbH MPCC abschließen müssten. MPLC vertritt die Interessen zahlreicher Filmstudios und Fernsehanstalten und hat den Schulen angeboten, Lizenzen für 200 und 700 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu erwerben. Der DStGB empfiehlt nach erster Prüfung der Rechtslage davon Abstand zu nehmen. Nähere Informationen sowie das Schreiben des DStGB sind auf der Homepage der NLSchB zu finden.

 

 


KMK-Empfehlungen  zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen


Die KMK (Kultusminister-Konferenz) hat nach Inkrafttreten der Behindertenrechts-konvention (BRK) im März 2009 beschlossen, die Empfehlungen zur Sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage der UN-Konvention zu überarbeiten. Diese KMK-Empfehlungen zur „Inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ sind jetzt den Verbänden zur schriftlichen Anhörung zugeleitet worden. Der KMK-Empfehlungstext ist unter www.kmk.org/bildung-schule/allgemeine-bildung/sonderpaedagogsiche-foerderung.html auf der Homepage der Kultusministerkonferenz eingestellt. Der Bundesvorstand der GEW wird eine Stellungnahme abgeben.

 

 


Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen / Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


Am 26.März ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 2 Jahren in Kraft. 2 Jahre Zeit für Bund und Länder, die Gesetzgebung den Vorgaben der Konvention anzupassen. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag für einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention in den Landtag eingebracht. Der Landesaktionsplan soll die volle Teilhabe, Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von  Menschen mit Behinderungen auf den Weg bringen und Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen entsprechend dem Grundgedanken der Inklusion einleiten. Der Aktionsplan ist im Netz unter der Drucksache Nr. 16/3343 im Archiv des Niedersächsischen Landtages zu finden. 

 


Gleichstellungsbeauftragte


Mit Inkrafttreten des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)  am 1. Januar 2011 werden die nach § 18 NGG (alte Fassung) bestellten Frauenbeauftragten nun Gleichstellungsbeauftragte.
Gemäß § 26 Abs. 3 NGG werden die amtierenden Frauenbeauftragten entweder jetzt weiter als Gleichstellungsbeauftragte bestellt, oder sie beantragen selbst ihre weitere Beauftragung und müssen dann für weitere 4 Jahre bestellt werden. Damit verlängert sich die Beauftragung auf insgesamt 7 Jahre, wenn sie jetzt schon 3 Jahre Frauenbeauftragte waren. Die Frist dafür endet am 31. März.
Wenn an Schulen mit mehr als 50 Beschäftigten die Frauenbeauftragten ihre Tätigkeit nicht als Gleichstellungsbeauftragte fortführen wollen, muss die Schulleitung  bis zum 31. März 2011 eine Gleichstellungsbeauftragte neu bestellen.
Nach der Neufassung des NGG sind die Gleichstellungsbeauftragten jetzt Ansprechpartnerinnen in Gleichstellungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte der Schulen.
Kleinere Schulen können – aber müssen nicht - Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Für Schulen, an denen keine Bestellung vorgenommen wurde, sind die Gleichstellungsbeauftragten der Landesschulbehörde direkt zuständig.

 

 

Klassenfahrt keine Privatangelegenheit - Angestellte Lehrkraft hat Anspruch auf Reisekostenerstattung

Das LAG Hamm hat am 03.02.11 das Berufungsverfahren 11 Sa 1852/10 entschieden, in dem es um die Erstattung von Reisekosten für eine angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst geht. Die Klägerin hatte ein  Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung  für eine Studienfahrt nach Berlin unterschrieben und darin erklärt, dass sie auf die Zahlung von Reisekostenvergütung verzichte, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren. Von den entstandenen Kosten in Höhe von 234,50 € erstattete die Schule 28,45. Das beklagte Land hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie in dem Formularantrag ausdrücklich auf Reisekostenerstattung verzichtet habe. Anders als das Arbeitsgericht Münster, das die Klage abgewiesen hatte (1 Ca 334/10), verurteilte das LAG nun das Land zur Zahlung der Reisekosten und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Das Landesreisekostengesetz sehe zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten, worauf sich das beklagte Land aber dann nicht berufen könne, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist und damit treuwidrig ist. Dieses war im vorliegenden Fall gegeben, da die Genehmigung der Klassenfahrt davon abhängig gemacht worden sei, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichte. Da Klassenlehrkräfte in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße, wenn sie vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

 

 


Frühpensionierungen durch NLSchB waren nicht rechtswidrig


Der Verdacht des Haushaltsausschusses, dass die NLSchB einzelne Lehrkräfte ohne ausreichende Prüfung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt habe, hat sich nicht bestätigt. Im Regressprüfungsverfahren der beanstandeten Einzelfälle wurden keine Rechtswidrigkeiten festgestellt. Dem Landtag wurde nun mitgeteilt, dass die Verfahrensabläufe durch  die  Einführung  eines  standardisierten Vordrucks  verändert  worden  seien, um die rechtzeitige Einschaltung der Oberfinanzdirektion zu gewährleisten und die Fehleranfälligkeit der Verfahren zu verringern. (LT-Drucksache 11/3404)
Cordula Mielke


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