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Arbeitszeitkonto - Häufig gestellte Fragen



Zur Rubrik Arbeitszeitkonto



Häufig gestellte Fragen zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos

In den Beratungen des Kabinetts über den Haushalt 2009 war beschlossen worden, finanzielle Mittel für den Ausgleich der Lehrerarbeitszeitkonten zur Verfügung zu stellen. Bisher haben sich 9.034 Lehrkräfte bereit erklärt, ihre geleistete Mehrarbeit durch einen finanziellen Beitrag ausgleichen zu lassen. Die Landesregierung rechnet damit, dass sich die Kosten bis 2014 auf 54,5 Mio. Euro belaufen werden (Quelle: Landtags-Drucksache 16/2507).

Um das Arbeitsvolumen, das durch den Ausgleich der Lehrerarbeitszeitkonten in den Schulen fehlt, kompensieren zu können, wurden von der Landesregierung im Jahr 2009 weitere Maßnahmen beschlossen, die die Unterrichtsversorgung in den kommenden Schuljahren sichern sollen. Auch die Arbeitszeitverordnung ist in dem Zusammenhang erneut überarbeitet worden und die Möglichkeiten, ein freiwilliges Arbeitszeitkonto zu führen, wurden erweitert.

Die Landesregierung rechnet damit, dass im allgemein bildenden Bereich 2011 durch das Ende der Ansparphase an den Gymnasien ein Stellenbedarf von knapp 470 Stellen entsteht, im Jahr 2012 kommt für den Ausgleich ein Bedarf von 1.470 Stellen hinzu.

Für die berufsbildenden Schulen sieht die Landesregierung aufgrund des Schülerrückgangs kein Fehl der Unterrichtsversorgung durch den Ausgleich des Arbeitszeitkontos ab 2012/2013. Es ist zu bezweifeln, dass sich diese Hoffnungen erfüllen werden und im Bereich der berufsbildenden Schulen kein erheblicher Mehrbedarf an Stellen notwendig werden wird, um die Unterrichtsversorgung zu sichern.

 

Stand 13.08.2010



  1. Wann endet meine Ansparphase?
     
    Die Ansparphasen für die verschiedenen Schulformen sind in § 5 Abs. 1 der ArbZVO-Lehr geregelt. Dieser Passus ist von der Änderung der Verordnung nicht betroffen. Lehrkräfte der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie der Förderschulen und Gesamtschulen, die seit dem Schuljahr 1998/99 zusätzliche Unterrichtsstunden erteilt haben, haben die Ansparphase nach 10 Jahren mit dem Schuljahr 2008/2009 beendet.

    Lehrkräfte dieser Schulformen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Arbeitszeitkonto begonnen haben, weil sie z. B. erst nach dem Schuljahresbeginn 1998/99 eingestellt worden sind und deshalb noch keine 10 Jahre angespart haben, sparen auch im Schuljahr 2008/2009 noch an. Das verpflichtende Arbeitszeitkonto endet für diese Gruppe nach dem Schuljahr 2008/2009, auch wenn sie bis dahin noch nicht 10 Jahre angespart haben sollten. Nach bisheriger Regelung hätte die Ausgleichsphase für diese Lehrkräfte im Schuljahr 2009/2010 begonnen. Auch diese Lehrkräfte können mit Hinweis auf persönliche Gründe und Vertrauensschutz beantragen, ihre Ausgleichsphase zu dem Zeitpunkt anzutreten, wie es die bisherige Regelung vorsah.

    Entsprechendes trifft auf die Lehrkräfte an den Gymnasien und Berufsbildenden Schulen zu, allerdings gelten hier abweichende Zeiten für die Ansparphase. Am Gymnasium hat das Arbeitszeitkonto im Schuljahr 2000/2001 begonnen, und es läuft bis einschließlich Schuljahr 2010/2011; an den Berufsbildenden Schulen begann die Ansparphase im Schuljahr 2002/2003, und sie endet dort mit Ende des Schuljahres 2012/2013. 

    Für Lehrkräfte, die aufgrund ihres Alters ihr Arbeitszeitkonto keine vollen 10 Jahre geführt haben, gilt als Ausgleichsbeginn das Schuljahr 2012/13. Sollten sie in der Zwischenzeit das 55. Lebensjahr erreichen und sich auf die bisherigen Regelungen berufen wollen, müssen sie mit Hinweis auf den Vertrauensschutz einen Antrag auf Beginn einer vom Regelfall abweichenden Ausgleichsphase stellen. (Sie auch weiter unten: Frage 21)


  2. Ich habe mein Arbeitszeitkonto vor 10 Jahren an einer Orientierungsstufe begonnen und arbeite jetzt an einem Gymnasium. Wann beginnt meine Ausgleichsphase?

    Für Lehrkräfte an Gymnasien, die ihr Arbeitszeitkonto vor 10 Jahren an einer anderen Schulform (z. B. an der Orientierungsstufe) begonnen haben, beginnt die Ausgleichsphase zu dem Zeitpunkt, wenn sie die 10 Jahre erfüllt haben bzw. ab dem kommenden Schuljahr 2009/2010.


  3. Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

    Für Lehrkräfte an Gymnasien, die ihr Arbeitszeitkonto vor 10 Jahren an einer anderen Schulform (Orientierungsstufe) begonnen haben, beginnt die Ausgleichsphase zu dem Zeitpunkt, wenn sie die 10 Jahre erfüllt haben bzw. ab dem kommenden Schuljahr 2009/2010.


  4. Kann ich diesen verbindlichen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt revidieren?

    Beispiel: Ich habe bis zum 15.09.2008 den Antrag gestellt, dass die Ausgleichsphase abweichend vom Regelfall mit Beginn des nächsten Schuljahres beginnt. Ich merke später, dass mir eine veränderte Ausgleichsregelung, z. B. das Blocken von Stunden in einem Halbjahr, aus persönlichen Gründen besser passen würde. Kann ich dann noch eine Änderung beantragen? Oder: Ich habe jetzt eine Ausgleichszahlung beantragt und stelle später fest, dass mir doch ein Zeitausgleich lieber wäre.

    Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Landesschulbehörde über den Antrag entscheidet, ist eine Abänderung des Begehrens möglich. Grundsätzlich ist eine Abänderung des Antrages auch nach der Bewilligung, jedoch vor Beginn der tatsächlichen Umsetzung (bewilligter Beginn einer abweichenden Ausgleichsphase ist noch nicht eingetreten) möglich. Für diesen Fall müssten jedoch nachvollziehbare Gründe geltend gemacht werden, die sowohl im persönlichen als auch im dienstlichen Bereich liegen können. Die LSchB ist jedoch nicht verpflichtet, derartigen Anträgen auf Abänderung eines bereits bewilligten "vom Regelfall abweichenden Ausgleichs" zuzustimmen. Sobald die LSchB einen Antrag auf Ausgleichszahlung bearbeitet und beschieden hat, kommt eine Abänderung des Begehrens nicht mehr in Betracht, weil die Auszahlung eingeleitet wurde und weitergehende Ansprüche nicht bestehen.


  5. Muss ich jetzt schon einen Antrag stellen, wenn ich nach alter Regelung erst im Jahr 2010 in die Ausgleichsphase eingetreten wäre?

    Nein, diese Lehrkräfte müssen ihren Antrag erst zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 im Rahmen der Erhebung zur Statistik nach Schuljahresbeginn stellen. Allerdings sind die Schulleiterinnen und Schulleiter aufgefordert gewesen, bis zum 15. September 2008 mittels einer – unverbindlichen – Vorabfrage zu erheben, ob die betreffenden Lehrkräfte später einen Antrag auf eine vom neuen Regelfall (ab 2012/2013) abweichende Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung stellen werden. Diese Vorabfrage war nicht mit einer verbindlichen Festlegung verbunden.


  6. Ist der Antrag auf Beginn der Ausgleichsphase gemäß alter Arbeitszeitverordnung zu begründen?

    Es reicht aus, die Begriffe „persönliche Gründe“ bzw. „Vertrauensschutz“ als Begründung anzugeben. Es ist weder ein besonderer Nachweis der persönlichen Gründe noch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Auch ggf. entgegenstehende dienstliche Gründe sind unbeachtlich.


  7. Kann meine Schulleiterin bzw. mein Schulleiter den Antrag aus dienstlichen Gründen ablehnen?

    Nein, die Möglichkeit einer Ablehnung aus dienstlichen Gründen ist nur möglich, wenn eine Lehrkraft eine vom Regelfall abweichende Dauer (z. B. geblockte oder vollständige Freistellung für einen bestimmten Zeitraum) oder einen noch späteren Beginn der Ausgleichsphase, als es die neue Verordnung vorsieht, beantragt.
    Hinsichtlich der Ausgleichsphase ist vorgesehen, dass diese sich mindestens auf ein Schulhalbjahr erstrecken soll.


  8. Kann meine Schulleiterin bzw. mein Schulleiter von mir eine schriftliche Begründung verlangen, warum ich den früheren Beginn der Ausgleichsphase für mich beantrage?

    Nein, eine solche Begründung ist nicht vorgesehen. Sollte sie dennoch verlangt werden, sollten Personalvertretung und Rechtsberatung eingeschaltet werden.


  9. Ich bin schon in der Ausgleichsphase. Was ändert sich für mich?

    Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 01.08.2008 begonnen hat, hat sich nichts geändert. Der Ausgleich erfolgt weiterhin nach den bisher geltenden Regelungen und die Ausgleichsphase wird nach den zugrunde liegenden bzw. bewilligten Konditionen fortgesetzt.



  10. Wird mein Antrag genehmigt werden?

    Nach Auskunft des Ministeriums hatten bis zum 06. Juni 2008 4.584 Lehrkräfte einen Antrag gestellt, vom „neuen Regelfall“ abzuweichen und entsprechend der Ansparphase ab dem Schuljahresbeginn 2008/2009 auszugleichen.

    618 Lehrkräfte hatten einen Antrag auf eine von der Ansparphase abweichende Dauer gestellt. Sie wollen überwiegend ein „Blockmodell“ wahrnehmen.
    1.810 Lehrkräfte beantragten die Ausgleichszahlung. Lehrkräfte, die einen Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt haben, erhalten diese nach Beendigung der Ansparphase.
    Fast alle Anträge sind genehmigt worden und die wenigen Einzelfälle, in denen der Ausgleich in der beantragten Form versagt wurde, wurden von den Schulbezirkspersonalräten geprüft.

    Für den 01.08.2009 sollen landesweit ca. 14.200 Anträge vorliegen, davon 3.406 auf Ausgleichszahlung. Zurzeit ist nicht erkennbar, dass die Landesregierung vom bisherigen Genehmigungsverfahren abweichen wird.



  11. Wann erhalte ich die Ausgleichszahlung?

    Die Ausgleichszahlung erfolgt ab 2008 in vier jährlichen Raten; ab 2009 wird sie mit zum 01.08. ausgezahlt. Für die während der Ansparphase des Arbeitszeitkontos Teilzeitbeschäftigten wird der finanzielle Ausgleich für die zusätzlich geleisteten Stunden nach anteiliger Besoldung berechnet. Hier zahlt sich ein Urteil aus, das die Gewerkschaft vor dem EuGH erstritten hat. Vollzeitkräfte erhalten lediglich die sehr ungünstige Mehrarbeitsvergütung.

    Der Auszahlungsbetrag ist nach den Vorschriften des EStG zu versteuernder Arbeitslohn. Steuerrechtliche Aspekte können an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, da es von den jeweiligen individuellen steuerrechtlichen Bedingungen abhängig sein dürfte, welche Auszahlung die günstigere Variante darstellt. Die bisherigen Auskünfte besagen, dass eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 EStG keine Anwendung findet, da die Entschädigung in mehreren Kalenderjahren gezahlt werde. Die GEW wird dieses ggf. steuerrechtlich prüfen lassen.


  12. Kann ich einer Auszahlung in Raten widersprechen?

    In der Arbeitszeitverordnung sind keine Regelungen über Auszahlungsmodalitäten festgelegt. Auch wenn in der Presse der Eindruck erweckt wurde, der finanzielle Ausgleich würde als Einmalzahlung erfolgen, existiert keine Rechtsquelle, auf die sich Lehrkräfte berufen können, um mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz eine einmalige Auszahlung einzufordern. Die Festlegung des finanziellen Ausgleichs in vier Tranchen ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar, da die Landesregierung bei der Schaffung dieser Rechtslage im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit gehandelt hat. Ein Widerspruch bzw. eine Klage hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

    Da sie bei der Antragstellung davon ausgegangen sind, die Rückzahlung in einer Summe zu erhalten, und sich diese „Geschäftsgrundlage“ geändert hat, könnten die Betroffenen erwägen, den Antrag zurückzunehmen und einen Antrag auf den Eintritt in die Ausgleichsphase zu stellen. Grundsätzlich ist eine Abänderung eines Antrages auch nach der Bewilligung noch möglich, wenn der Beginn der tatsächlichen Umsetzung (bewilligter Beginn einer abweichenden Ausgleichsphase ist noch nicht eingetreten bzw. Ausgleichszahlung ist noch nicht erfolgt) noch nicht eingetreten ist.


  13. Sollte ich mir die geleistete Mehrarbeit auszahlen lassen?

    Die Belastungen der Beschäftigten sind so gestiegen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit notwendig ist. Eine Verlängerung der Arbeitszeit durch bezahlte Mehrarbeit ist ein falsches Signal an die Politik. Deshalb rät die GEW grundsätzlich davon ab.
    Die GEW rät von einer Auszahlung außerdem deshalb ab, weil es für die Antragsteller ein großes Verlustgeschäft ist. Die geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für die in Vollzeit tätigen Beamtinnen und Beamten sind nämlich deutlich geringer als die anteilige Bezahlung aus der jeweiligen Besoldungsgruppe. Darüber hinaus ist die Zahlung voll zu versteuern, sodass der letztendlich übrig bleibende Betrag sehr gering ist. Eine Überprüfung der Frage, ob die niedrigen Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verfassungsgemäß sind, hat leider ergeben, dass diese niedrige Höhe rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die gewerkschaftliche Position ist in dieser Frage deshalb eindeutig: Freizeitausgleich anstelle Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit.
    Den während der Ansparphase Teilzeitbeschäftigten wird anstelle der Mehrarbeitsvergütung gemäß EuGH-Urteil für die Stunden bis zur jeweiligen Regelstundenzahl die anteilige Besoldung nachgezahlt. Für darüber hinaus geleistete Stunden werden die Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung angewandt.



  14. Wie erfolgt die Ausgleichszahlung?

    Die Ausgleichszahlung wird nach Beendigung der Ansparphase fällig und richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte und Beamtinnen im Schuldienst (Ab dem 01.03.2009 geltende Sätze: Gehobener Dienst A 12 = 19,76 €/brutto; Gehobener Dienst A 13 = 23,45 €/brutto; Höherer Dienst an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen = 27,40 €/brutto). Für in der Ansparphase Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Vergütung der zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nach anteiliger Besoldung. Die Auszahlung erfolgt in 4 Raten; ab 2009 jeweils zum 01.08. des Jahres.



  15. Kann ich die Auszahlung gemäß Mehrarbeitsvergütungsverordnung auf das Jahr 2012/2013 (allgemein bildende Schulen) bzw. das Jahr 2013/2014 (berufsbildende Schulen) verschieben, um dann eine 10-prozentige Verzinsung zu erhalten?

    Der Zuschlag bezieht sich nur auf den zeitlichen Ausgleich der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden, nicht auf die Ausgleichszahlung. Einen Zuschlag von 10 % erhalten nur die Lehrkräfte, die nach der neuen Verordnung gemäß "Regelfall" erst später als ursprünglich vorgesehen, also ab 2012 bzw. 2013 mit der Ausgleichsphase beginnen.



  16. Kann ich eine Mischform wählen und mir nur einen Teil der angesparten Stunden auszahlen lassen?

    Nein, eine entsprechende Regelung ist nicht vorgesehen.


  17. Erhalte ich die zehnprozentige Verzinsung auch, wenn ich eine vom Regelfall abweichende Dauer der Ausgleichsphase beantrage, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt als vorgesehen, also später als im Schuljahr 2012/2013 (allgemein bildende Schulen) bzw. später als im Schuljahr 2013/2014 (berufsbildende Schulen)?

    Ja, auch bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich für diese Lehrkräfte die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 Prozent.


  18. Wie wird die zehnprozentige Verzinsung berechnet?

    Basis der Berechnung sind nicht die Jahreswochenstunden (z. B. 10 Jahre x 2 Stunden pro Woche = 20 Jahreswochenstunden), sondern ist die Zahl der insgesamt im Rahmen des Arbeitszeitkontos geleisteten Stunden. Auf die genau berechnete Gesamtstundenzahl werden dann die 10 Prozent aufgeschlagen.



  19. Ich bin in ein anderes Bundesland versetzt worden bzw. plane eine solche Versetzung. Oder aber: Aufgrund der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (z. B. wegen Dienstunfähigkeit) kann ich das Arbeitszeitkonto nicht ausgleichen.

    In diesen Fällen der „Störung“ der Ausgleichsphase gilt gemäß § 7 (ArbZVO-Lehr) der § 8 a Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO). In Abs. 5 heißt es dort: Wird bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich, so erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte.

    Aktuelle Urteile bestätigen diese Rechtsauffassung und akzeptieren die Ungleichbehandlung von Lehrkräften, die einen tatsächlichen Ausgleich durch Stundenermäßigung erhalten, und solchen, die durch Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgefunden werden, die erheblich geringer sind als diejenigen für vollwertige Arbeitszeit.

    Eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung für Teilzeitbeschäftigte wird zurzeit vorbereitet, sodass zu erwarten ist, dass Teilzeitbeschäftigte eine Ausgleichszahlung in Höhe der anteiligen Besoldung erhalten. Konkrete Informationen, z. B. auch über mögliche Stichtagsregelungen, liegen jedoch noch nicht vor.
    Eine Berücksichtigung des Arbeitszeitkontos erfolgt bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht.

    Die Abwicklung der Ausgleichszahlung in sogenannten Störfällen für die in der Ansparphase teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt wie folgt:
    Bei Eintritt des Störfalls von Teilzeitkräften nach dem 01.08.2008 wird die anteilige Besoldung gezahlt. Schon ergangene Bescheide, die nur eine Zahlung gemäß Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorsehen, sind zurückzunehmen.

    Bei Eintritt des Störfalls am / zum 01.08.2008 wird genauso verfahren, d. h., die während der Ansparphase teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte erhalten die anteilige Besoldung ausgezahlt.

    Bei Eintritt des Störfalls vor dem 01.08.2008 wird nach altem Recht verfahren, d. h., die Auszahlung erfolgt gemäß Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Das Finanzministerium hat entschieden, dass schon ergangene und bestandskräftige Bescheide auch auf Antrag nicht wieder aufgegriffen werden.



  20. Ich habe einen Antrag an die Landesschulbehörde gestellt, mir für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine (vom Regelfall) abweichende Dauer oder einen späteren Beginn (an allgemein bildenden Schulen nach dem Schuljahresbeginn 2012/2013, an Berufsbildenden Schulen nach dem Schuljahresbeginn 2013/2014) der Ausgleichsphase zu bewilligen. Angenommen, der Antrag wird von der Landesschulbehörde abgelehnt bzw. modifiziert, da entgegenstehende dienstliche Gründe angeführt werden. Was ist zu tun?

    Falls es in diesem Zusammenhang Probleme gibt, sollte umgehend der Schulpersonalrat informiert werden, des Weiteren der zuständige Schulbezirkspersonalrat und die Rechtsschutzstelle der GEW, um sicherzustellen, dass die Rechte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gewahrt werden. Es muss geprüft werden, ob und inwiefern die von der Landesschulbehörde angeführten "dienstlichen Gründe" die Ablehnung des Antrags rechtfertigen: Haben die Ablehnungsgründe Substanz? Ist Gleichbehandlung gewährleistet?



  21. Was ist zu tun, wenn ich das 55. Lebensjahr erreiche?

    Nach der bisherigen Regelung wäre die Lehrkraft mit Vollendung des 55. Lebensjahres automatisch und ohne Beantragung in die Ausgleichsphase eingetreten. Die Neufassung der Arbeitszeitverordnung bedingt, dass auch diese Lehrkräfte jetzt mit Hinweis auf den Vertrauensschutz einen Antrag auf Beginn einer vom Regelfall abweichenden Ausgleichsphase stellen müssen. Wer keinen Antrag stellt, kann sein Arbeitszeitkonto erst ab dem Schuljahr 2012/13 (allgemeinbildende Schulen) bzw. ab dem Schuljahr 2013/2014 (berufsbildende Schulen) ausgleichen.



  22. Ich unterrichte an einer Berufsbildenden Schule und habe mit dem Schuljahr 2011/12 meine Ansparphase beendet. Was passiert, wenn ich keinen Antrag stelle?

    Ohne einen Antrag auf eine vom Regelfall abweichende Gestaltung der Ausgleichsphase beginnt diese erst im Jahr 2013/14. Um mit dem frühestmöglichen Ausgleich des Arbeitszeitkontos beginnen zu können, ist ein Antrag zu stellen, der sich auf den Vertrauensschutz der bisherigen Regelungen beruft.



  23. Was muss ich tun, wenn ich keinen früheren Ausgleich wünsche und die Ausgleichsphase wie im „Regelfall“ vorgesehen erst ab dem Schuljahr 2012/2013 (allgemein bildende Schulen) bzw. dem Schuljahr 2013/2014 (Berufsbildende Schulen) beginnen möchte.

    In diesem Fall des "regelmäßigen Ausgleichs" ist es nicht notwendig, einen Antrag zu stellen. Auch der zehnprozentige Aufschlag auf die Summe der verpflichtend erteilten Stunden im Rahmen des Arbeitszeitkontos ist nicht zu beantragen. Dieser Zuschlag wird von der Schulleitung festgelegt.


  24. Kann ich die Ausgleichsphase auch noch weiter hinausschieben, d. h. später als 2012/2013 (allgemein bildende Schulen) bzw. 2013/2014 (Berufsbildende Schulen) beginnen?

    Eine solches Abweichen vom "Regelfall" ist gemäß § 5 Abs. 4 ArbZVO möglich, muss aber beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.



  25. Während der Ansparphase ist mir eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt worden. Was ändert sich für mich?

    Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sind von der Teilnahme am Arbeitszeitkonto ausgenommen. Betroffene, deren Schwerbehinderung während der Ansparphase zum Tragen kommt, müssen deshalb auch nicht weiter ansparen.
    Hinsichtlich der Ausgleichsphase ändert sich jedoch nichts, da die Verordnung für die Betroffenen keine gesonderten Regelungen vorsieht. Die Lehrkräfte beginnen die Ausgleichsphase ihrer angesparten Stunden so, wie es die Verordnung vorsieht. Betroffen von dieser Regelung können ab dem kommenden Schuljahr nur noch Lehrkräfte an Gymnasium, Abendgymnasien und Kollegs sowie und an berufsbildenden Schulen sein. Das MK plant zurzeit keine weitere Änderung der Arbeitszeitverordnung zugunsten schwerbehinderter Lehrkräfte.

  26. Ich möchte ein freiwilliges Arbeitszeitkonto führen. Ist das möglich?

    Nach der bisherigen Fassung der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr) war die Bewilligung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos auf den Zeitraum beschränkt, in dem an der jeweiligen Schulform auch verpflichtende Arbeitszeitkontostunden zu erteilen waren. Diese Beschränkung ist ab dem Schuljahr 2009/2010 aufgehoben worden. Sofern ein dienstliches Interesse zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs besteht, kann auf Antrag eine langfristige ungleichmäßige Arbeitszeitverteilung bewilligt werden. Die Mindestlaufzeit eines solchen freiwilligen Arbeitszeitkontos soll 1 Schuljahr betragen. Die Höchstdauer der Bewilligung wird auf 12 Jahre angehoben, wobei die Jahre, in denen ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto geführt wurde, zu berücksichtigen sind. Das freiwillige Arbeitszeitkonto soll mindestens eine Unterrichtsstunde betragen, darf nicht mehr als 3 Stunden über der Regelstundenzahl liegen und den Höchstumfang von 29 Stunden (29,5 bei Fachpraxislehrkräften) nicht überschreiten.

    Lehrkräfte der Schulformen GS, HS, RS und FÖS, für die das Arbeitszeitkonto ausgelaufen ist bzw. ausläuft, können demnach ab dem kommenden Schuljahr noch weitere Jahre ein freiwilliges Arbeitszeitkonto führen. Entsprechende Anträge sollten bis zum 30.04.2009 gestellt werden.


  27. Ich bin in Altersteilzeit. Kann ich trotzdem ein freiwilliges Arbeitszeitkonto führen?

    Nach der bisherigen Verwaltungspraxis konnte Lehrkräften in Altersteilzeit kein freiwilliges Arbeitszeitkonto bewilligt werden. Seit dem Schuljahr 2009/2010 ist eine Änderung vorgenommen worden. Auch die Lehrkräfte in altersabhängiger Teilzeitbeschäftigung können nun auf Antrag ein freiwilliges Arbeitszeitkonto bewilligt bekommen, sofern ein dienstliches Interesse im Hinblick auf die allgemeine und fächerspezifische Unterrichtsversorgung in den nächsten beiden Schuljahren besteht.



  28. Muss ich ein Arbeitszeitkonto führen, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin?

    § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung regelt, dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto zu führen haben.
    Für Lehrkräfte, denen nach § 62 Abs. 1 NBG (§ 87 a Abs. 1 NGB alte Fassung) eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bewilligt worden ist, besteht die Möglichkeit, auf begründeten Antrag von der Erteilung der verpflichtenden Arbeitszeitkontostunden freigestellt zu werden. Gleiches gilt für im Rahmen der Elternzeit unterhälftig teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte. Den Anträgen wird dann entsprochen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Erhöhung der Arbeitszeit auf der Grundlage der verpflichtenden Arbeitszeitkonten zu einer schwerwiegenden Störung der durch Art. 6 GG geschützten privaten Belange führt, die nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Entscheidung über entsprechende Anträge trifft die Landesschulbehörde.


  29. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen zum Arbeitszeitkonto habe.

    Dienstlicher Ansprechpartner der Lehrkräfte ist zunächst die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Sollte diese bzw. dieser die Frage nicht klären können, sind die für die Schule zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Landesschulbehörde zuständig.
    Unterstützung bieten darüber hinaus die Personalvertretungen sowie die GEW.




    Aktuelle Informationen der Landesschulbehörde sind auch im Internet zu finden: www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de. Die Anmeldedaten für das Schul-Login sind den Schulen bekannt gegeben.

    Unterstützung bieten darüber hinaus die Personalvertretungen sowie die GEW.





 

 

 






   
   
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