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Gesamtschule in Niedersachsen


06. August 2008
Landtag verabschiedet Schulgesetznovelle

Gesamtschulen werden schulisches Angebot


Trotz überwiegend negativer Reaktionen bei der Anhörung zu ihrem Gesetzentwurf haben die Fraktionen von CDU und FDP im Niedersächsischen Landtag an ihren Vorstellungen zum Status der Gesamtschulen festgehalten und hohe Hürden für die Neuerrichtung aufgebaut. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Neuregelungen.


  • Das im Jahre 2003 verhängte Verbot, neue (Integrierte und Kooperative) Gesamtschulen zu errichten, ist formal aus dem Schulgesetz gestrichen worden. Den Gesamtschulen wird auch wieder gestattet, Außenstellen einzurichten. Sollte die Zahl der Anmeldungen an eine (bestehende oder künftige) Gesamtschule die Zahl der verfügbaren Plätze überschreiten, kann auch künftig ein differenziertes Losverfahren durchgeführt werden.

  • Während die Schulträger allgemein verpflichtet sind, Schulen „nach Maßgabe des Bedürfnisses“ zu errichten, sollen sie zur Errichtung einer Gesamtschule lediglich berechtigt sein. Das gilt gleichermaßen für Integrierte und Kooperative Gesamtschulen. Gesamtschulen werden dadurch zu einer Art Angebotsschule.

  • Trotz heftiger Kritik bei der Anhörung zu ihrem Gesetzentwurf haben CDU und FDP daran festgehalten, die Mindestgröße für Integrierte Gesamtschulen von vier auf fünf Züge anzuheben. Eine Begründung für diese Erhöhung sind die Koalitionsfraktionen schuldig geblieben (Es gibt auch keine Begründung dafür, weder aus schulorganisatorischer noch aus pädagogischer Sicht, schon gar nicht bei insgesamt rückläufigen Schülerzahlen). Mit der Anhebung haben CDU und FDP, die früher gegen „seelenlose Mammutschulen“ zu Felde gezogen sind, besonders deutlich gemacht, dass sie keine neuen Integrierten Gesamtschulen wollen, besonders nicht im ländlichen Bereich. (Für bestehende vierzügige Gesamtschulen gibt es einen Bestandsschutz).

  • Bei Kooperativen Gesamtschulen, die nach Schulzweigen gegliedert sind, soll es zwar bei der Vierzügigkeit bleiben, neu ist aber, dass der Gymnasialzweig mindestens zwei Klassen je Schuljahrgang umfassen muss. Für die Sonderform der Kooperativen Gesamtschule, die nach Schuljahrgängen gegliedert ist („Tarmstedter Modell“), wird die Mindestgröße aber auch von vier auf fünf Züge angehoben.

  • Während für alle anderen Schulformen ein Unterschreiten der Mindestgröße im Ausnahmefall zugelassen wird, soll das für Gesamtschulen nicht gelten. Schulrechtlich bedeutet das, dass eine Gesamtschule aufgehoben werden muss, wenn sie die Fünfzügigkeit unterschreitet (Darauf wird sich ein Schulträger aber kaum einlassen).

  • Kommt es trotz der hohen Hürden zur Errichtung von Gesamtschulen, muss nach den neuen schulgesetzlichen Bestimmungen der Besuch herkömmlicher Schulen „im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt“ unter zumutbaren Bedingungen „gewährleistet bleiben“. Das bedeutet, dass ein Landkreis keine Vereinbarungen mit einem Nachbarkreis über das Vorhalten herkömmlicher Schulen treffen und eine Hauptschule selbst dann nicht aufheben darf, wenn sie insgesamt nur noch von drei Schülerinnen oder Schülern pro Schuljahrgang besucht wird (Untergrenze für eine Schule sind nach § 1 Abs. 2 NSchG zwölf Schülerinnen oder Schüler).




Aus der abschließenden Landtagsdebatte über die Verabschiedung der Schulgesetznovelle am 1. Juli 2008 dokumentiert EuW die folgenden Auszüge:



Frauke Heiligenstadt, SPD:

Wenn Sie schon nicht auf die Änderungsvorschläge meiner Fraktion oder der anderen
Oppositionsfraktionen eingehen wollen, dann hören Sie doch wenigstens auf die kommunalen Spitzenverbände, die gefordert haben, dass der Schulträger bei der Mindestzügigkeit von Gesamtschulen einen viel größeren Spielraum erhalten muss.




Ina Korter, Bündnis 90/Die Grünen:

Ihr Gesetz ist ein Gesetz zur Verhinderung von Gesamtschulen. Deshalb die Erhöhung der Mindestzügigkeit von vier auf fünf, die Elternbefragung der Jahrgänge eins bis vier und die Pflicht, das dreigliedrige Schulsystem um Gottes Willen zu erhalten! Daran zeigt sich, wie ernst Sie den Elternwillen wirklich nehmen. Wenn bei einer Elternbefragung nämlich sehr viele Eltern sagen, dass sie ihr Kind zur Gesamtschule schicken wollen, dürfen sie nach Ihrem Gesetz gerade dies nicht tun, weil das ja das gegliederte Schulsystem gefährdet.




Karl-Heinz Klare, CDU:


Deshalb ist die Aussage, die Sie gemacht haben, dieses Gesetz sei ein
Gesamtschulverhinderungsgesetz, absoluter Blödsinn. Dieses Gesetz bietet vielmehr die Möglichkeit, Gesamtschulen überall maßvoll neu einzurichten, wobei es sehr klar und transparente Vorgaben gibt.




Hans-Henning Adler, LINKE:


Aber das ist nicht logisch; denn wenn die bestehenden Gesamtschulen vierzügig bleiben sollen, dann gestehen Sie doch zu, dass die vierzügigen funktionieren. Wenn Sie jetzt gleichwohl für neue Schulen die Fünfzügigkeit gesetzlich vorschreiben wollen, dann geben Sie damit zu, dass Sie nur eine künstliche Hürde einbauen wollen, um die Gründung von neuen Gesamtschulen zu erschweren.



Wolfgang Jüttner, SPD:

Bei allen Schulformen gibt es (bezüglich der Mindestzügigkeit) Ausnahmeregelungen aus pädagogischen Gründen. So sind 56 % aller Hauptschulen in Niedersachsen, die eigentlich zweizügig sein sollen, einzügig und machen also von der Ausnahme Gebrauch. Warum steht in Ihrem Gesetzentwurf ein vollständiger Ausnahmestopp für Gesamtschulen? Das müssen Sie uns mal erklären. … Wer sagt, dass er hier eine pädagogische Begründung für Fünfzügigkeit sieht, der lügt uns etwas vor. Es geht nur um Verhinderung und um nichts anderes.




 

 

 






   
   
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