Geschützten Informationen
Musterbriefe und weitere geschützte Information finden Sie
hier.
EuW 05/2008
Heuern und Feuern von Junglehrern
Niedersachsen gehört nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit neben Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu den fünf Bundesländern, die bei der Einstellung so genannter "Feuerwehrlehrkräfte" auf Saisonarbeit setzen. Die Lehrkräfte werden rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien entlassen und nach den Ferien mit einem neuen Vertrag weiterbeschäftigt. Die Länder entlasten damit ihren Personalkostenetat jährlich um ca. 17 Millionen Euro auf Kosten der Arbeitslosenversicherung. Mit dieser umstrittenen Praxis der Kettenverträge werden nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit auch von Niedersachsen gesetzliche Schutzbestimmungen bis an die Grenze ausgereizt. Der Etatansatz des Landes Niedersachsen beläuft sich auf 27,2 Millionen. Das entspricht ca. 1000 Vollzeitlehrerstellen mit je 25 Unterrichtsstunden. Da häufig nur Zeitzeitverträge abgeschlossen werden, sind in Niedersachsen weit mehr als 1000 Feuerwehrlehrkräfte betroffen. Bisher haben viele junge Kolleginnen und Kollegen diese legale, aber nicht legitime Vorgehensweise hingenommen, weil sie langfristig auf eine Übernahme ins Beamtenverhältnis hofften. Bei zunehmendem Mangel an Lehrkräften führt die niedersächsische Praxis jedoch dazu, dass frisch ausgebildete Lehrkräfte in Bundesländer abwandern, die auch für Feuerwehrlehrkräfte bessere Einstellungsbedingungen bieten.
Kostenlose Schulbücher für Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 26.02.2008 entschieden, dass das Land als Dienstherr seinen Lehrkräften kostenlos die Schulbücher zu Verfügung zu stellen hat, die für den Unterricht benötigt werden. Laut Urteil (AZ: 2 A 11288/07.OVG) ist der Dienstherr aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, seinen Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch die von der Fachkonferenz verbindlich eingeführten Schulbücher. Lehrerinnen und Lehrern sei es nicht zumutbar, die Kosten für Arbeitsmittel aus ihrer Besoldung zu bezahlen. Die vom Dienstherren für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmittel aufgewandten Kosten seien ihm allerdings vom jeweiligen kommunalen Schulträger zu erstatten, weil dieser nach den Bestimmungen des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel zuständig ist. Eine nachträgliche Erstattung eigenmächtig erworbener Schulbücher kann jedoch nicht gefordert werden, wenn eine Lehrkraft ein Lehrbuch ohne vorherige Erlaubnis angeschafft hat.
Ansprüche aus dem TVÜ-L gelten auch nach Aufnahme einer neuen Aufgabe und einer neuen Eingruppierung
Beschäftigte, die nach ihrer Überleitung neue Aufgaben auch mit einer anderen Eingruppierung wahrgenommen haben, sind bislang wie Neueingestellte behandelt worden, d. h. die Ansprüche aus dem TVÜ – Besitzstandszulage (kinderbezogener Ortszuschlag) und Stufenzuordnung – sind entfallen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit nahm eine PM einer FÖS zunächst Aufgaben nach der Vergütungsgruppe 7 BAT wahr. Sie wurde übergeleitet in die Entgeltgruppe 5 Stufe 3. Für den kinderbezogenen Ortszuschlag erhielt sie die Besitzstandszulage. Nachdem sie eine neue Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 8 übertragen bekam, wurde ihre Besitzstandszulage gestrichen und gleichzeitig wurde sie in die Stufe 1 zurückgestuft. Dieses mit dem Hinweis, dass nun ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Durch Erlass vom 10.12.2007 hat nun auch das MF die Rechtsauffassung der GEW bekräftigt, dass Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Überleitungszeitpunkt bestanden hat und ununterbrochen weiter besteht (Unterbrechungen bis zu 4 Wochen, in den Sommerferien bis zu 6 Wochen sind unschädlich) auch nach der Aufnahme einer neuen Tätigkeit verbunden mit einer anderen Eingruppierung unter den Schutz des TVÜ-L fallen. Der betroffenen Kollegin wurde nun die entgangene Besitzstandszulage nachgezahlt und gleichzeitig die Stufenzuordnung in die Stufe 2 – entsprechend §17.4 TV-L – gewährt.
Kolleginnen und Kollegen, die in einer ähnlichen Situation sind, empfehlen wir dringend, mögliche Ansprüche gemäß TV-L 37 (Ausschlussfrist) schriftlich geltend zu machen und ggf. Kontakt mit der Landesrechtsschutzstelle oder den Schulbezirkspersonalräten aufzunehmen.
Neue Ratgeberseiten des DGB im Internet
Befristet, unterbezahlt, nicht sozialversichert – für Beschäftigte in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen hat der DGB-Bundesvorstand eine neue Ratgeberseite ins Internet gestellt. Befristetet und Teilzeit-Beschäftigte, Minijobber, (Allein)Selbstständige, Honorarkräfte, Zeitarbeiter/innen, Ein-Euro-Jobber/innen sowie Praktikanten können sich auf http://www.dgb.de/themen/prekaere_beschaeftigung/faq/index_html über die zentralen Aspekte der jeweiligen Beschäftigungsform informieren. Mit diesem Angebot gibt der DGB eine erste Orientierung in einer Arbeitswelt, die – auch als Ergebnis der Hartz-Gesetze – zunehmend von unsicheren Beschäftigungsverhältnissen geprägt ist. Nicht alles muss man hinnehmen, in vielen Fällen hilft Gegenwehr. Doch nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. Dazu werden Tipps gegeben.
Kürzung der Beihilfe in Höhe der Praxisgebühr bei Beamten unzulässig
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 zum Aktenzeichen: 3 A 277/07 festgestellt, dass eine Kürzung der Beihilfe in Höhe der Praxisgebühr bei Beamten unzulässig ist. Der Dienstherr muss die Aufwendungen für ärztliche Leistungen in voller Höhe erstatten. Wesentliches Argument des Gerichts ist, dass für die Erhebung der Praxisgebühr die rechtliche Grundlage fehle. So habe bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.06.2004 festgestellt, die Beihilfevorschriften seien rechtswidrig. Zur Begründung habe es seinerzeit angeführt, dass wegen der Bedeutung dieser Vorschriften für eine amtsangemessene Alimentation der Beamten und ihrer Familien die wesentlichen Entscheidungen zum Beihilferecht vom Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssten und nicht nur verwaltungsintern, z. B. in Form einer Verordnung, geschaffen werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, innerhalb einer überschaubaren Zeit seiner Verpflichtung, hier gesetzliche Regelungen zu schaffen, nachzukommen. Dieses hat jedoch der Gesetzgeber bis heute versäumt. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seiner Entscheidung den „überschaubaren Zeitraum“ spätestens mit Ablauf des 30.09.2006 (also gut 2 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) als beendet angesehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen wäre es dem Gesetzgeber in diesem zweijährigen Zeitraum möglich gewesen, gesetzliche Regelungen zu schaffen.
Dieser rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen kommt nicht nur Bedeutung in Bezug auf die Praxisgebühr zu, sondern auch in Bezug auf andere Kürzungen, wie z. B. die nichtverschreibungspflichtigen Medikamente. Bereits hierzu hatte das Verwaltungsgericht Göttingen mit Entscheidungen vom 04.10.2006 zum Aktenzeichen: 3 A 608/05 und 3 A 526/05 Folgendes entschieden: Der Wesenskern der Fürsorgepflicht wird verletzt, wenn sich der Dienstherr einerseits aus den Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen völlig zurückzieht, andererseits aber im Falle derselben unbehandelten, die Dienstfähigkeit mehr als nur völlig unerheblich beeinträchtigenden Krankheiten den Beamten durch dessen Pflicht zur Gesunderhaltung (vergleiche § 62 Satz I NBG, § 54 Satz I BBG) zur Behandlung auf eigene Kosten zwingt. Die oben genannten Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung in Bezug auf die Praxisgebühr vom 26. Februar 2008 kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Wege der Sprungrevision direkt vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht werden. Die beiden anderen Entscheidungen zu den nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten sind zurzeit beim Oberverwaltungsgericht anhängig.
Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Nachfolgend weisen wir auf die zurzeit eingeleiteten Aktivitäten der GEW zur Wiedereinführung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers hin und veröffentlichen nochmals den von uns erstellten Musterwiderspruch. Die GEW hat sich eingehend mit der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers befasst. Bereits letztes Jahr hat sich die GEW gegen die Änderung im Einkommenssteuergesetz gewandt und ist in ihrer Meinung durch das Gutachten von Frau Dr. Leisner-Egensperger bestätigt worden. Nunmehr muss sich die GEW aus aktuellem Anlass erneut mit der Problematik beschäftigen, da in diesen Wochen die ersten Steuerbescheide den Mitgliedern ins Haus flattern werden. Die GEW wird gerichtlich – wenn notwendig auch beim Bundesverfassungsgericht - die Frage klären lassen, ob die Streichung der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers verfassungswidrig gewesen ist.
Parallel dazu wird die GEW bei den zuständigen Finanzministern anregen, die Steuerbescheide bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt zu erlassen und gleichgeschaltet dazu einzelne Musterverfahren in verschiedenen Bundesländern zu führen. Sollte dieser Vorschlag nicht auf Zustimmung stoßen, werden alle betroffenen Mitglieder Bausteine zur Verfügung gestellt bekommen, um Klagen bei den Gerichten einzureichen. Wie sich die zuständigen Behörden entscheiden und ob sie sich mit einer auch für sie vorteilhaften Konzentration auf einzelne Verfahren einverstanden erklären, ist nicht absehbar. Nach einer Antwort des zuständigen Ministers werden wir die Mitglieder über das weitere Prozedere unterrichten.
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
im Mitgliederbereich verfügbar
Landesschülerrat fordert Abschaffung der Kopfnoten
Der Landesschülerrat (LRS) hat die Landesregierung und den Landtag aufgefordert, die Benotung von Charaktereigenschaften wie das Arbeits- und Sozialverhalten abzuschaffen. In der Resolution heißt es: „ Die „Kopfnoten“ sind schlicht und ergreifend nicht genau definiert und werfen mehr Fragen auf, als dass sie einem zukünftigen Arbeitgeber eine Hilfe bei der Beurteilung sind.“ Nach Ansicht des LSR machen die Noten keinen Sinn, da sich Charakter und Arbeitsleistung eines Schülers/einer Schülerin nicht in einem vorgefertigten Satz bewerten lassen.
Erlass: Schriftliche Arbeiten im Fach Mathematik in der Grundschule
Am 13.12.07 gab das MK oben genannten Erlass heraus. In diesem wird darauf hingewiesen, dass die im Kerncurriculum für das Fach Mathematik vorgeschriebenen schriftlichen Lernkontrollen von allen Schülerinnen und Schülern gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen anzufertigen seien (gem. Nr.3 des Erlasses „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ v. 16.12.2004). Unter Verweis auf die Vorgaben zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ und im Kerncurriculum für das Fach Mathematik heißt es dort weiterhin, dass es nicht zulässig sei, die Schülerinnen und Schüler schriftliche Arbeiten mit unterschiedlichen Anforderungen und unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben schreiben zu lassen.
Der Wortlaut dieses Erlasses hat in vielen Grundschulen zu Irritationen geführt. Auf Nachfrage des Schulhauptpersonalrates teilte das MK Folgendes mit: Auslöser für den Erlass seien die in Lehrerhandbüchern verschiedener Verlage gemachten Vorschläge für Klassenarbeiten/Tests, die unterschiedliche Niveaustufen und dementsprechende Bewertungsvorschläge zum Inhalt haben und bei denen die Schülerinnen und Schüler selbst das Niveau auswählen. Dieses ist nicht zulässig.
Das MK wies ausdrücklich darauf hin, dass die im LRS-Erlass beschriebenen Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich bzw. Aussetzen der Zensur damit nicht eingeschränkt werden. Diese Klarstellung erfolgte auch gegenüber den für die Grundschule zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Landesschulbehörde.
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 18.08.2008 und Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn
2008/09 lt. Einstellungserlass vom 15. April 2008
Für die Neueinstellung von Lehrkräften zum 18.08.2008 sind folgende Stellen ausgeschrieben.
| Schulformen |
Standorte |
Stellen |
| |
BS |
H |
LG |
OS |
|
| Grundschulen |
70 |
40 |
49 |
111 |
270 |
| HS/RS |
37 |
59 |
70 |
134 |
300 |
| Förderschulen |
36 |
36 |
40 |
68 |
180 |
| Gymnasien |
124 |
203 |
183 |
190 |
700 |
| Gesamtschulen |
33 |
80 |
29 |
48 |
190 |
| Insgesamt |
300 |
418 |
371 |
551 |
1.650 |
Einstellungen an Grundschulen erfolgen mit unbefristet teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einer Vertragsstundenzahl von 25/28. Nach 3 Jahren erfolgt eine Übernahme ins Beamtenverhältnis.
Sofern ein fächerspezifischer Bedarf durch Neueinstellungen oder andere Personalmaßnahmen nicht abzudecken ist, können Beschäftigungsverträge mit pensionierten Lehrkräften abgeschlossen werden.
Die Unterrichtsversorgung im 1. Schulhalbjahr 2008/09 hat Folgendes zu berücksichtigen: weiter ansteigende Schülerzahlen und Erhöhung der Schülerpflichtstunden an den Gymnasien, weiterer Rückgang der Schülerzahlen an den Hauptschulen, Rückgang der Schülerzahlen an den Grundschulen, Verzicht auf die ursprünglich in der Mipla vorgesehene Einsparung von 400 Stellen, Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen, Veränderungen bei der Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos, fehlende Bewerbungen in den Mangelfächern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Förderschulen, fehlende Bewerbungen für das Lehramt an Gymnasien.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird im 1. Schulhalbjahr 2008/09 folgende voraussichtliche rechnerische Unterrichtsversorgung im Landesdurchschnitt angenommen: Grundschulen 102,0%, Hauptschulen 99,5%, Realschulen 99,5%, Förderschulen 99,5%, Gesamtschulen 99,0%, Gymnasien 98,5%, allgemein bildende Schulen insgesamt 100,0%.
Da mangels geeigneter und regional mobiler Bewerberinnen und Bewerber ein Teil der Stellen erst zum 01.11.2008 mit dann fertig ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen besetzt werden kann, sind die vorgesehenen Planungswerte erst mit diesen erreichbar.
Die Auszubildenden im Vorbereitungsdienst sind möglichst gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Um dies zu erreichen, ist bei der Zuweisung von Einstellungen und bei der Versetzung von Stammlehrkräften zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung der Unterricht in eigener Verantwortung nur zur Hälfte mitzurechnen. Bei der Ermittlung der rechnerischen Unterrichtsversorgung ist der Unterricht in eigener Verantwortung voll mitzurechnen.
Bei Grund-, Haupt- und Real- sowie Förderschulen mit mehr als 20 Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) oder Schulverbünden sowie an allen Gymnasien und Gesamtschulen sind die Stellen als Schulstellen bekannt zu geben.
Informationen über die Bewerbungen um Einstellung an den allgemein bildenden Schulen
in Niedersachsen zum 01. Februar 2008
Insgesamt konnten zum o. g. Zeitpunkt 1.201 Stellen ausgeschrieben werden. Schwerpunktmäßig wurde mit dem Lehramt an Gymnasien eingestellt. An den Grundschulen wurden Stellen für unbefristet Tarifbeschäftigte in Teilzeit besetzt. Es bestanden folgende Einstellungsmöglichkeiten.
Lehramt an/für |
Bewerber/innen ohne Beschäftigung |
Einstellungen |
Relation Bewerber/innen aus Niedersachsen zu Einstellungen |
Quereinsteiger |
Bewerber/innen aus Niedersachsen ohne Einstellung, 2. Prüfung ab 2001 |
aus Nieder-sachsen |
aus anderen Ländern |
| GHR u. RS |
1.123 |
355 |
730 |
2,3 |
12 |
957 |
| Sonderpäd. |
107 |
56 |
98 |
1,8 |
- |
139 |
| Gymnasien |
359 |
229 |
323 |
1,6 |
17 |
205 |
| Insgesamt |
1.589 |
640 |
1.151 |
2,1 |
29 |
1.264 |
17,7 % der eingestellten Lehrkräfte haben die Abteilungen der Landesschulbehörde aufgrund der Noten, der Fächer und der Mobilität aus anderen Ländern ausgewählt. Die günstigsten Einstellungsmöglichkeiten hatten die Gymnasiallehrkräfte. Besonders ungünstig stellt sich die Einstellungssituation für Bewerber/innen mit dem Lehramt an GS, HS und RS dar, die nur an der GS unterrichten wollten. Von den 29 Quereinsteigern wurden 8 mit dem Fach Physik oder der Fächerkombination Physik/Mathematik bzw. Mathematik/Informatik eingestellt. Es folgen mit je 5 Einstellungen die Fächer Musik oder Französisch. Danach folgen die Fächer Chemie und Spanisch mit je 3 eingestellten Quereinsteigern. Der überwiegende Teil der Stellen mit Quereinsteigern war in ländlichen Regionen zu besetzen.
Als Mangelfächer gelten im Bereich GHR/RS Physik, Chemie, Französisch, Musik, Technik und Hauswirtschaft, im Bereich Gym Religion, Physik, Latein und Spanisch.
Wichtig im Auswahlverfahren ist die Bewerbernote, aber auch Unterrichtserfahrung und die Zusatzqualifikation.
| Bewerbernote beim Lehramt an/für |
GHR |
RS |
SoP |
Gym |
| Bewerbungen aus Nds |
2,34 |
2,75 |
2,21 |
2,91 |
| Eingestellte aus Nds. |
2,10 |
2,29 |
2,06 |
2,40 |
Schulhauptpersonalrat lehnt Änderung des § 11 der Arbeitszeitverordnung ab
Im Rahmen der Neufassung der Arbeitszeitverordnung plant das MK auch eine Änderung des § 11. Zuständig für die befristete Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens soll zukünftig nicht mehr die Landesschulbehörde sein, sondern der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Der Schulhauptpersonalrat lehnt die Übertragung dieser Befugnis ab und hat das MK aufgefordert, das bisherige Verfahren beizubehalten. § 11 ArbZVO-Lehr regelt eine Situation, die für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen von schwerwiegender Tragweite ist. Nach Auffassung des SHPR muss gewährleistet bleiben, dass das Verfahren für alle nachvollziehbar und vergleichbar durchgeführt wird und nicht zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in der Praxis führt. Außerdem sind auch datenschutzrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Die Daten und amtsärztliche Gutachten dürfen nur in der Krankenakte bei der LSchB geführt werden und nicht der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Verfügung stehen.
Der Schulhauptpersonalrat hatte im Zusammenhang mit der Versendung seiner Stellungnahme zur geplanten Verschiebung der Rückzahlung der Arbeitszeitkonten die Kollegien um die Zusendung eigener Stellungnahmen und Berichte von Aktivitäten gebeten. Die Resonanz war beeindruckend und es erreichten uns Hunderte individuell formulierter Protestschreiben an Ministerin und Abgeordnete sowie viele Berichte über die Aktivitäten der Beschäftigten. Die Mitglieder des Schulhauptpersonalrates konnten sich dadurch einen guten Überblick über die Stimmung in den Schulen verschaffen. Herzlichen Dank für diese Unterstützung!